Rennwett- und Lotteriesteuer
- Rennwett- und Lotteriesteuer
1. Rechtsgrundlagen: Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8.4.1922 (RGBl I 1393) m.spät.Änd.; Ausführungsbestimmungen (Rennw-LottAB) vom 16.6.1922 m.spät.Änd.
- 2. Steuerarten: a) Rennwettsteuer erfasst Einsätze, die aus Anlass von Pferderennen beim Totalisator oder beim Buchmacher gemacht werden; Steuersatz: 16 2/3 Prozent vom Einsatz. Die Steuer ist vom Unternehmer aufgrund von Nachweisungen im Abrechnungsverfahren zu entrichten, ohne dass der Wetter haftet. In der Praxis werden die Gewinne oft um den Steuerbetrag gekürzt (Steuerüberwälzung).
- b) Lotteriesteuer ist von ⇡ Lotterien und (Sach-)Ausspielungen vor Beginn des Verkaufs durch den Veranstalter im Abrechnungsverfahren zu entrichten; Höhe bei inländischen Losen 20 Prozent des Preises ohne Steuer, 16 2/3 Prozent des Preises mit Steuer; bei ausländischen Losen 25 Prozent. Steuerschuldner ist der Veranstalter; der Käufer des Loses haftet nicht.
- Steuerfrei sind (1) nicht-gewerbliche Ausspielungen, bei denen Ausweise nicht erteilt werden, oder bei denen der Gesamtwert der Lose einer Ausspielung nicht mehr als 650 Euro beträgt, (2) von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien, bei denen der Gesamtpreise der Lose einer Lotterie oder Ausspielung entweder (bei Lottereien zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken) nicht höher ist als 40.000 Euro oder (bei sonstigen Zwecken) nicht höher ist als 240 Euro.
- 3. Aufkommen: 1.861,5 Mio. Euro (2003), 1.944,4 Mio. Euro (2002), 1.917,7 Mio. Euro (2001), 1.801,2 Mio. Euro (2000), 1.424 Mio. Euro (1995), 1.063,8 Mio. Euro (1990), 801 Mio. Euro (1985), 655 Mio. Euro (1980), 429 Mio. Euro (1975), 289 Mio. Euro (1970), 204 Mio. Euro (1965), 141 Mio. Euro (1960), 73 Mio. Euro (1955), 43 Mio Euro (1950).
Lexikon der Economics.
2013.
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